Menschen ohne Papiere können, neben dem anonymen Krankenschein in Berlin, einen Behandlungsschein für ambulante Leistungen beantragen.
Allerdings verpflichtet § 87 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz alle öffentlichen Stellen (Ausnahme: Erziehungs- und Bildungseinrichtungen) zur Meldung von Undokumentierten an die Ausländerbehörden. Durch eine Beantragung riskieren die Menschen somit ihre Aufdeckung und letztlich ihre Abschiebung. Der Zugang zur (medizinischen) Versorgung ist massiv erschwert.
Durch die Unterzeichnung des VN-Sozialpaktes 1966 erkennt Deutschland das „Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit“ (Artikel 12) als Menschenrecht an. § 87 Aufenthaltsgesetz steht dem entgegen. Die Abschaffung hat 2018 auch der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen gefordert (https://digitallibrary.un.org/record/1653881, S. 4).
Die Anpassung des Satzes zu Checkpoint BLN wäre bei Übernahme zur klaren Trennung der beiden Themen notwendig. Inhaltlich ist nichts geändert.