| Veranstaltung: | LDK im Dezember 2026 oder Januar 2027 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8. Fürsorgekonzept und Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.09.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 09.10.2026, 10:52 |
SÄA-1: Fürsorgekonzept und Anpassung Schieds- und Schlichtungsorgane
Titel
Antragstext
Als Bündnis 90/Die Grünen Berlin wollen wir respektvoll, wertschätzend, konstruktiv und
diskriminierungskritisch zusammenarbeiten. Doch wir wissen: wir sind Teil einer
Gesellschaft, in der Missbrauch von Macht(-asymmetrien), sexuelle Belästigung, sexualisierte
Gewalt und Diskriminierung – aufgrund von Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung,
Herkunft, Aussehen, Behinderung, Alter, Weltanschauung, chronische Krankheit und sozialer
Status oder Fürsorgeverantwortung – Alltag sind.
Deshalb schaffen wir mit diesem Fürsorgekonzept im Landesverband sowohl
Präventionsstrukturen um aktiv Diskriminierung, sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt
und Mobbing vorzubeugen, als auch Strukturen, die Betroffene unterstützen, Klärung
ermöglichen oder (wenn nötig) Konsequenzen bzw. Parteiordnungsmaßnahmen herbeiführen können.
Dieses Fürsorgekonzept dient dem Schutz der persönlichen Integrität, Würde und sexuellen
Selbstbestimmung aller Parteimitglieder und Menschen, die sich im Parteikontext bewegen. Es
schafft klare Rahmenbedingungen für den Umgang mit Übergriffen, Diskriminierung und Mobbing.
Es zeigt auf, an wen sich Betroffene wenden können und wie wir mit gemeldeten Vorfällen
umgehen.
(2) Dieses Fürsorgekonzept gilt für alle Gliederungen, Amts- und Mandatsträger*innen des
Landesverbands und Menschen, die sich im Parteikontext bewegen, für Vorkommnisse von
Diskriminierung, sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt und Mobbing im Parteikontext,
also insbesondere auf Veranstaltungen des Landesverbandes und seiner Gliederungen
(unabhängig davon, ob die meldenden Personen Mitglieder oder Dritte sind) sowie für alle
Kommunikationskanäle inklusive Mailinglisten und Chatgruppen des Landesverbands und seiner
Gliederungen. Bei Bedarf können auch Mitglieder der Grünen Jugend Berlin die hier geregelten
Beschwerdestrukturen nutzen. Die Zuständigkeit für Gremien und Gliederungen des
Bundesverbands liegt beim Bundesverband.
(3) Für Beschäftigte des Landesverbands und seiner Gliederungen gelten die Regelungen § 13
Abs. 1 AGG. Soweit eine Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß § 13 Abs. 1 AGG besteht, findet
dieses Fürsorgekonzept keine Anwendung. Handelt es sich bei einer gemeldeten Person um
eine*n Arbeitnehmer*in des Landesverbands ergreifen die Weisungsbefugten im Einklang mit den
arbeitsrechtlichen Regelungen ggf. entsprechende Maßnahmen. Beschäftigte können sich mit
ihren Anliegen an die Anlaufstelle für Beschäftigte (ehemals Ombudsstelle) wenden.
(4) Sexuelle Belästigung und/oder sexualisierte Gewalt liegen vor, wenn unerwünschte
Handlungen mit sexuellem Bezug die Würde einer Person verletzen. Dazu zählen nicht nur
körperliche Übergriffe, sondern auch verbale oder nonverbale Verhaltensweisen mit sexuellem
Bezug – etwa anzügliche Bemerkungen, Cat-Calling, unangemessene Witze mit sexuellem Bezug,
das Zusenden pornografischer Darstellungen, wiederholte unerwünschte Annäherungsversuche
oder Einladungen mit sexuellem Bezug ohne gegenseitiges Einverständnis.
(5) Diskriminierung liegt vor, wenn Benachteiligungen aufgrund von rassistischer
Zuschreibung, der Herkunft, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen
Identität, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Aussehens, einer
chronischen Krankheit, des Alters, des sozialen Status oder der familiären
Fürsorgeverantwortung auftreten oder Menschen aufgrund der genannten Kriterien
herabgewürdigt werden.
(6) Mobbing liegt vor, wenn gezielte, unfaire und unerwünschte Handlungen gegenüber einer
Person vollzogen werden. Betroffene werden über einen längeren Zeitraum hinweg systematisch
durch Schikanen, Boshaftigkeiten oder Intrigen angegriffen und ausgegrenzt. Diese Angriffe
zielen darauf ab, das Selbstverständnis und Selbstwertgefühl der Betroffenen zu
beeinträchtigen.
(3) Minderjährige haben einen besonders hohes Schutzanrecht. Da dieses Fürsorgekonzept bei
Bedarf auch Meldungen aus der Grünen Jugend abdeckt, ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu
richten, dass Betroffene minderjährig sein können. Hier gilt eine besondere
Sorgfaltspflicht, die das besondere Schutzbedürfnis Minderjähriger sicherstellt. In den
Verfahrensregeln wird der Umgang mit Minderjährigen in der Beschwerdestruktur ausgeführt.
(1) Die Anlaufstelle ist die zentrale Anlaufstelle im Landesverband, die sich mit Vorfällen
sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt, Diskriminierung und Mobbing im Grünen Kontext
befasst und die parteiinternen Prozesse in diesem Bereich koordiniert. Die Aufgaben der
Anlaufstelle sind, die meldenden Personen im gesamten Prozess zu begleiten und zu
unterstützen sowie die eingehenden Meldungen zu überprüfen. Die Anlaufstelle ist in ihrer
Arbeit unabhängig.
(3) Die Stelle dient als Erstanlaufstelle und berät und unterstützt die meldende Person im
weiteren Verfahren. An die Anlaufstelle können sich Menschen wenden, die sexuelle
Belästigung, sexualisierte Gewalt, Diskriminierung oder Mobbing erfahren haben, sowie
Personen, die solche Vorfälle beobachtet haben.
(4) Die Anlaufstelle arbeitet vertraulich. Während des gesamten Prozesses können sich
meldende Personen darauf verlassen, dass sie regelmäßigen Kontakt zur Anlaufstelle haben
können. Wichtige Schritte und Maßnahmen werden immer vorab mit der meldenden Person
abgesprochen. Diese kann sich jederzeit selbst bei der Anlaufstelle melden, die sie so lange
wie gewünscht durch den folgenden Prozess begleitet. Die Anlaufstelle steht während dieses
Prozesses auf Seiten der meldenden Person und trifft keine Entscheidung über eine
Beurteilung des Sachverhalts, Konsequenzen und Parteiordnungsmaßnahmen.
(7) Die Anlaufstelle stellt keine Strafanzeigen, es sei denn es besteht eine gesetzliche
Pflicht. Sobald der Verdacht einer Straftat entsteht, muss die jeweilige Person über die
Option informiert werden, Strafanzeige zu erstatten. Strafrechtlich relevante Vorkommnisse
können nicht von der Partei, sondern nur von den dafür zuständigen staatlichen Stellen
geahndet werden. Ein anschließendes Schiedsgerichtsverfahren bleibt davon unbenommen.
(1) Der Landesverband richtet eine Beschwerdestelle ein. Dazu arbeitet der Landesverband mit
einem externen Anbieter mit professionellem, geschultem Personal zusammen, um eine hohe
Fachlichkeit und Professionalität sicherzustellen und um politische Einflussnahme
auszuschließen. Die Beschwerdestelle ist personell anders besetzt als die Anlaufstelle.
(7) Die Erstberatung einer meldenden Person bei der Beschwerdestelle kann anonym erfolgen,
für weitere Schritte muss die Anonymität aufgegeben werden; die Beschwerdestelle berät die
meldende Person entsprechend, welche Konsequenzen eine Entscheidung für die Wahrung oder für
die Aufhebung der Anonymität hat.
(11) Ziel der Arbeit der Beschwerdestelle ist eine einvernehmliche Beilegung der Beschwerde.
Dies kann beispielsweise ein Bewusstsein für Fehlverhalten der gemeldeten Person,
Wiedergutmachung oder Einsicht, Ausräumung eines Missverständnisses oder Rücknahme der
Beschwerde sein. Die Beratungsstelle kann Maßnahmen wie beispielsweise die Teilnahme am
Schulungsangebot des Landesverbandes oder anderer, spezifischer Schulungen empfehlen. Das
Befolgen dieser Empfehlung kann Teil einer Wiedergutmachungsvereinbarung sein.
(13) Die Teilnahme am Klärungsprozess ist freiwillig. Sollte die gemeldete Person an diesem
Verfahren nicht teilnehmen wollen, steht der meldenden Person dennoch die Beratungsleistung
der Beschwerdestelle zur Verfügung. Die Anrufung des Landesschiedsgerichts steht der
meldenden Person zu jedem Zeitpunkt offen, unabhängig davon, ob die gemeldete Person einem
Klärungsversuch zugestimmt hat oder nicht.
(14) Die Beschwerdestelle bearbeitet keine Beschwerden, die Straftatbestände des § 177 StGB,
Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder die Anwendung physischer Gewalt zum Gegenstand
haben. In diesen Fällen wird auf externe Beratungsstellen sowie die Möglichkeit,
Strafanzeige zu erstatten hingewiesen.
(1) Auf Antrag kann das Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen verhängen. Dazu gehören
insbesondere das zeitweise Fernbleiben von Parteiveranstaltungen und -räumlichkeiten, das
zeitweise Ruhenlassen einzelner oder aller Mitgliedsrechte oder parteipolitischer Ämter oder
das zeitweise Ruhenlassen der Parteiarbeit der gemeldeten Person. In besonders schweren
Fällen kann auch ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet werden.
(1) Um Bewusstsein und Kompetenz im Umgang mit sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt,
Diskriminierung und Mobbing zu fördern und Vorfällen vorzubeugen, bietet der Landesverband
regelmäßige Schulungen an. Insbesondere Amts- und Mandatsträger*innen sind angehalten, sich
in diesen Bereichen regelmäßig fortzubilden; der Landesverband informiert sie dazu
entsprechend.
(1) Die Anlauf- und Beschwerdestelle und das Landesschiedsgericht erstellen alle zwei Jahre
einen anonymisierten Bericht. Dieser wird dem Landesvorstand vorgelegt, damit er ggf.
notwendige Konsequenzen ziehen, Präventionsmaßnahmen ergänzen und/oder das Fürsorgekonzept
entsprechend anpassen kann. Der Landesvorstand berichtet hierzu dem Landesausschuss. Damit
übernimmt der Landesvorstand Verantwortung für die Partei, um den Schutz Betroffener und die
Prävention innerhalb der Organisation bestmöglich zu gewährleisten.
Die Anlage „Ombudsstelle“ wird umbenannt. Der neue Name der Anlage lautet
„Anlaufstelle für Beschäftigte“. Das Wort „Ombudsstelle“ wird im Inhaltsverzeichnis,
in der Bezeichnung der Anlagen und im Titel der Anlage durch die Bezeichnung
„Anlaufstelle für Beschäftigte“ ersetzt. In den Absätzen 1, Satz 1; 2, Satz 1; 3, Satz
1 und 4 Satz 1 der Anlage wird das Wort „Ombudsstelle“ durch „Anlaufstelle für
Beschäftigte“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 S. 1 der Satzung werden die Worte „den Mitgliedern der
Antidiskriminierungsstelle des Landesverbands“ gestrichen. Der neue § 22 Abs. 2 S. 1
lautet wie folgt: „1 Der Diversity-Rat besteht aus der*dem Sprecher*in für Vielfalt
und Antidiskriminierung des Landesvorstands, einer*m gewählten Vertreter*in des LAG-
Sprecher*innen-Rats und den Diversity Beauftragten der Vorstände der Bezirksgruppen
und der innerparteilichen Vereinigungen. Bei Bedarf können Mitglieder der
Anlaufstelle, der Beschwerdestelle und der Anlaufstelle für Beschäftigte beratend
hinzugezogen werden.“
In § 23 Abs. 1 der Satzung werden die Worte „eine Beschwerdekommission für Fälle
sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt, eine Antidiskriminierungsstelle und
eine Ombudsstelle“ gestrichen und durch die Worte „eine Anlaufstelle, eine
Beschwerdestelle und eine Anlaufstelle für Beschäftigte“ ersetzte. Der Absatz wird
entsprechend wie folgt neu gefasst: „Beim Landesverband besteht ein
Landesschiedsgericht, eine Anlaufstelle, eine Beschwerdestelle und eine Anlaufstelle
für Beschäftigte.“