„Zweites Ausschreibungsverfahren-Regelung“ ist eine sehr effektive Regelung, denn sie wirkt unmittelbar im Vorfeld der Stellenausschreibung und auf die Einstellung. Da zweite Verfahren ungewünscht sind (dauert lange und Stelle bleibt unbesetzt), wird die Verwaltung alles dafür tun, genug Bewerber*innen mit Migrationshintergrund / BIPoCs in einem ersten Besetzungsverfahren zu erreichen und auch eine Person mit MH einzustellen, da sonst ein zweites aufwendiges Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren droht. Ausgleichsabgabe ähnlich zum §160 SGB IX kann zusätzlich als verbindliches Druckmittel dienen.
Momentan steht im Senatsentwurf zur Novellierung des PartIntG „migrationsgesellschaftliche Kompetenz“. Das ist für uns nicht weitreichend genug und auch nicht die adäquate Bezeichnung.