Das Wissen über die Dimensionen der Religionsfreiheit ist kein Allgemeingut und muss erklärt werden.
Die Religionsfreiheit ist kein Obergrundrecht, das alles rechtfertigen kann, was im Namen einer Religion geschieht. Berlin hat keinen Anlass, religiösen und weltanschaulichen Extremismus und Radikalismus zu respektieren oder sogar zu fördern, nur weil diese sich auf Religionsfreiheit berufen.
Die Forderung im Programmentwurf, dass wir Religionsfreiheit in allen ihren Dimensionen zu respektieren haben, ist dahermissverständlich. Der ausschließliche Bezug auf die Freiheit zur Religion widerspricht zudem dem BDK Beschluss vom November 2016 (siehe S.2, Absatz 1), in dem die Freiheit von Religion explizit ausgeführt wird.
Der Rechtsstaat kann nicht darüber hinwegsehen, dass im Namen der Religion vielfach Menschen aufgrund des Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden und auch zur Gewalt aufgerufen wird. Eine Abkehr vom Glauben wird nicht akzeptiert und die Betroffenen werden teilweise massiv bedroht.
Berlin sollte hier stets auf der Seite der Opfer stehen.