Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht ein pauschales Verbot von religiösen Symbolen für Lehrkräfte deren positiver Religionsfreiheit. Das Bundesarbeitsgericht hat dies am 27. August 2020 erstmals für Berlin zugunsten einer Bewerberin beachtet. Daher ist das Berliner Neutralitätsgesetz entweder in der Verwaltungspraxis konform anzuwenden oder besser – zwecks Rechtsklarheit – entsprechend zu ändern.
Andererseits erlaubt das Bundesverfassungsgericht das gesetzliche Verbot solcher Symbole im Fall einer konkreten Störung des Schulfriedens und eröffnet sogar die Möglichkeit einer Verordnungsermächtigung, wenn sich etwa solche Fälle an bestimmten Schulen häufen sollten.
Ferner entschied „Karlsruhe“ am 14. Januar 2020, dass Rechtsreferendarinnen gesetzlich das Tragen religiöser Symbole bei hoheitlichen Tätigkeiten in Gerichtsverhandlungen untersagt werden kann. Dies dürfte erst recht für berufsmäßige Staatsanwältinnen und Richterinnen sowie für deren männliche Pendants gelten.
Somit sind andere Elemente des Neutralitätsgesetzes verfassungskonform. Sie sollten im Interesse der Neutralität staatlichen Handelns und der positiven wie negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Berliner*innen erhalten bleiben.