Der § 219a StGB stellt die "Werbung" für den Schawngerschaftsabbruch unter Strafe. Wie der Fall der Gießener Ärztin Krisitna Hänel jüngst gezeigt hat, verstehen die Gerichte hierunter auch die bloße sachliche Information durch Ärztinnen und Ärzte über die Modalitäten eines Schwangeschaftsabbruchs. Die Reform des § 219a StGB im März 2019 durch die große Koalition hat hier keine Verbeserung gebracht, wie die Bestätigung des Strafurteils gegen Kristina Hänel 2021 gezeigt hat. Das OLG Frankfurt a.M. hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass § 219a StGB weiterhin so zu verstehen sei, dass auch die sachliche Information über den Schwangeschftsabbruch verboten ist. Dieser unhaltbare Zustand muss beendet werden, um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich angemessen zu informieren.
Kapitel: | Zusammenhalt sichern – niemand bleibt zurück |
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Antragsteller*in: | LAG GesSoz (dort beschlossen am: 10.02.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: K-3-1496-2 |
Eingereicht: | 23.02.2021, 15:15 |