In der Überschrift sollte die generelle Zielsetzung beschrieben werden. Die Gemeinwohlverpflichtung des GG Artikel 14 gilt ja nicht etwa nur für die Hälfte des Eigentums, sondern insgesamt. Insofern sollte bei Verwendung des Begriffs Gemeinwohl eine Nennung von %-Sätzen im Sinne für realistisch erachteter Umsetzungsschritte bzw. Durchsetzungsziele erst der Konkretisierung des "Masterplans" vorbehalten sein, um nicht als Relativierung des Verfassungsanspruchs missverstanden zu werden.
Kapitel: | Zusammenhalt sichern – niemand bleibt zurück |
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Antragsteller*in: | Joachim Schmitt (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 25.02.2021, 13:00 |