Unser Landeswahlprogramm fordert zu Recht Änderung des Bundesmietrechts. Dabei sollten wir auch diesen Missstand ändern.
Die Änderung soll folgende Unstimmigkeit des Mietrechts begegnen: Im „regulären“ Mietrecht wird der Mieter einer Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet wird, für 10 Jahre vor Kündigungen gegen Eigenbedarf geschützt, § 577a Abs. 2 BGB (i.V.m. mit der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung dazu). Die Frist beginnt mit dem Verkauf der Wohnung. Im Milieuschutzgebieten, in denen ausnahmsweise eine Begründung von Wohneigentum zu genehmigen ist (weil der/die Eigentümer*in sich verpflichtet nur an Mieter*innen zu verkaufen), darf für sieben Jahre ab Begründung nur an die jeweiligen Mieter*innen verkauft werden. Gleichzeitig bestimmt § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 1 2. Hs. BauGB, dass die Schutzfrist des § 577a Abs. 2 BGB für die Eigenbedarfskündigung auf drei Jahre (ab dem dann erfolgtem Verkauf) verkürzt wird.
Zu Verdeutlichung: D.h. wenn eine Wohnung 2016 in einem Milieuschutzgebiet in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und dann 2023 (nach Ablauf der 7-Jahres-Frist) an einen Dritten verkauft wird, darf der/die Mieter*in bereits 2026 aus Eigenbedarf gekündigt werden. Wenn aber die Wohnung nicht in einem Milieuschutzgebiet liegt und 2023 verkauft wird, ist der/die Mieter*in bis 2033 vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt.