Veranstaltung: | LDK am 04. Mai 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 23.02.2024) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Abgelehnt) |
Eingereicht: | 06.03.2024, 20:32 |
SÄA-5: Abschaffung Landesparteirat
Antragstext
1. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „den Landesparteirat“ gestrichen.
2. In §12 wird der Absatz 7 gestrichen. Die Absatz 8 bis 10 werden Absatz 7 bis 9.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „, den Landesparteirat“ gestrichen.
b) In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „wie des Landesparteirats“ gestrichen.
4. Der § 19 wird aufgehoben.
Begründung
Der Landesparteirat soll als Landesgremium abgeschafft werden, da er in seiner jetzigen Form seine ihm in der Satzung zugeschriebenen Aufgaben nicht erfüllt, sondern mehrheitlich als Ort des losen Austausches genutzt und von seinen Mitgliedern wenig besucht wird. Dieser Austausch kann besser und ressourcenschonender in anderen bereits bestehenden Strukturen unseres Landesverbands sichergestellt werden.
Unterstützer*innen des Änderungsantrages:
Die Mitglieder der Strukturkommission
ALT:
§ 10 Absatz 4
"(4) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften und deren Stellvertreter*innen bilden den LAG-Sprecher*innen-Rat. Der LAG-Sprecher*innen-Rat befasst sich mit übergeordneten Fragen, welche die Landesarbeitsgemeinschaften betreffen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Landesarbeitsgemeinschaften vertreten sind. Jede LAG hat eine Stimme. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden LAGen. Der LAG-Sprecher*innen-Rat tagt mindestens drei Mal im Jahr sowie auf Verlangen eines Viertels der Landesarbeitsgemeinschaften. Die Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Er nominiert die Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften für den Landesparteirat und wählt die Vertreter*innen für den Diversity-Rat und den Landesfinanzrat. Zu den Versammlungen, bei denen Vertreter*innen gewählt werden sollen, ist unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Der LAG-Sprecher*innen-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."
§ 12
"1Organe des Landesverbandes sind:
(1) die Landesmitgliederversammlung
(2) die Frauen*Vollversammlung
(3) die Landesdelegiertenkonferenz
(4) die Frauen*Konferenz
(5) der Landesausschuss
(6) der Landesvorstand
(7) der Landesparteirat
(8) der Landesfinanzrat
(9) der Diversity-Rat
(10) die Schieds- und Schlichtungsorgane.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3
"2Sie wählt auf zwei Jahre den Landesvorstand, den Landesparteirat und die Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten des Landesverbandes für den Länderrat sowie für den Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) gemäß der Satzung des Bundesverbandes. 3Eine vorgezogene Neuwahl des Landesvorstandes wie des Landesparteirats ist möglich. 4Das Vorziehen muss mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. 5Die Abwahl einzelner Mitglieder eines Gremiums ist ebenfalls mit 2/3-Mehrheit möglich. 6Ein Abwahlantrag muss fristgerecht entsprechend § 13 Absatz 5 Satz 1 gestellt werden.7Neu- oder Nachwahlen erfolgen auf der nächstfolgenden Landesdelegiertenkonferenz. 8Diese ist baldmöglichst unter Berücksichtigung der Satzungsfristen für Wahlen anzusetzen."
§ 19 Landesparteirat
"(1) 1Der Landesparteirat berät den Landesvorstand und den Landesausschuss. 2Dabei koordiniert er zwischen den Sitzungen des Landesausschusses die Planungen der Parteigliederungen, des Landesvorstandes, der Fraktionen im Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlungen sowie den grünen Mitgliedern in den Bezirksämtern und im Senat. 3Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die ihm die Landesdelegiertenkonferenz oder der Landesausschuss übertragen. 4Des Weiteren kann er dem Landesausschuss und dem Landesvorstand Initiativen und Empfehlungen zur Beschlussfassung vorlegen. 5Die Aufgaben des Landesausschusses nach § 17 Absatz 2 bleiben unberührt.
(2) 1Dem Landesparteirat gehören 21 Mitglieder an, höchstens sieben Mitglieder dürfen Mitglieder des Senats oder eines Parlaments sein. 2Neben den Landesvorsitzenden, die dem Parteirat qua Amt angehören, und einem Mitglied auf Vorschlag der GJB gehören dem Landesparteirat zwei Mitglieder auf Vorschlag des LAG-Sprecher*innen-Ratsund mindestens sechs Mitglieder als Vertreter*innen der Bezirke an. 3Dabei soll eine repräsentative Vertretung aller Bezirke erfolgen. 4Dem Landesparteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. 2Alle Mitglieder des Parteirates werden auf derselben LDK gewählt. 3Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. 4Die Amtszeit der Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt. 5Die Mitglieder des Parteirates können von der LDK insgesamt oder einzeln mit Mehrheit abgewählt werden.
(4) 1Der Parteirat tagt in der Regel monatlich und muss auf Antrag von mindestens neun Mitgliedern einberufen werden.
(5) 1Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung."