Änderungen von A-2 zu A-2
Ursprüngliche Version: | A-2 (Version 1) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.03.2024, 20:03 |
Neue Version: | A-2 (Version 2) |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 06.05.2024, 11:09 |
Titel
Antragstext
In Zeile 8:
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten
In Zeile 16 löschen:
i) schwere, körperliche sexualisierte Gewalt
Von Zeile 19 bis 24:
im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive, Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben ("Betroffene").
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist ("Meldende").
stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der Betroffenen ist für
unsdie Mitglieder der Beschwerdekommission handlungsleitend.
Von Zeile 26 bis 31:
sichern Vertraulichkeit in einem individuell vereinbarten Rahmen zu.
behandeln gemeldete Vorfälle vertraulich.
leiten
je nach Verdachtin Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
begleiten den Prozess, solange es notwendig und von den Betroffenen gewünscht ist.
leisten keine
inhaltliche (fachlichefachliche, therapeutische oder juristische)Beratung.
organisieren externe Begleitung (fachlich und juristisch).
organisieren in Absprache mit den Betroffenen fachliche, therapeutische und/oder juristische Unterstützung außerhalb der Partei.
habenkönnen auf Wunsch der Betroffenen einekoordinative RolleKommunikation zwischen den Beteiligten koordinieren.
Von Zeile 33 bis 36:
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von Frauenbestimmten Mitgliedern der Beschwerdekommission beraten. Wählbar sind nur Parteimitglieder, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen. Sollte ein Mitglied der Beschwerdekommission in den Landesvorstand gewählt werden oder in ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband eintreten, so scheidet es aus der Beschwerdekommission aus. Der frei gewordene Platz ist spätestens beim auf das Ausscheiden folgenden Landesausschuss nachzuwählen. Nur ein Mitglied der Kommission darf einem Parlament, einem Bezirksamt oder dem Senat angehören.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden mindestens einmal in ihrer Amtszeit für ihre Tätigkeit, die damit verbundenen Aufgaben und die erforderliche Sensibilität im Umgang mit meldenden Personen geschult. Die Mitglieder der Kommisison erhalten die Möglichkeit, bei Bedarf einzeln oder gemeinsam an Supervisionen teilzunehmen. Die Kosten für Schulungen und Supervisionen trägt der Landesverband.
Nach Zeile 40 einfügen:
Die Meldung von Vorfällen nach (1) kann anonym erfolgen.
In Zeile 54 einfügen:
(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Die Nutzung und die Effektivität der Beschwerdekommission sollen alle zwei Jahre überprüft werden, wobei wenn möglich auch die Betroffenenperspektive miteinbezogen wird. Der Landesvorstand soll die Erkenntnisse aus der Evaluierung in die innerparteiliche Präventionsarbeit einfließen lassen.