Veranstaltung: | LDK am 04. Mai 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 04.05.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Anlage zur Satzung - Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
Beschlusstext
Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
(1) Die Beschwerdekommission ist dafür zuständig, potenzielle Fälle von sexueller
Belästigung und sexualisierter Gewalt im Landesverband zu untersuchen und eine angemessene
Reaktion zu garantieren. Sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt können körperliche,
aber auch verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug umfassen, die
geeignet sind, die Würde von Menschen zu beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem:
a) unerwünschter Körperkontakt, z.B. wiederholte, scheinbar zufällige Berührungen
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie anstößige Gesten
c) unerwünschte Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare auf Einzelpersonen
bezogene Bemerkungen herabwürdigender beleidigender Art über die sexuelle Orientierung,
sexuelle Aktivitäten und das Intimleben,
e) Zeigen pornographischer Inhalte,
f) unerwünschte Einladung oder Aufforderung zu sexuellen Handlungen,
g) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung,
h) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
i) körperliche sexualisierte Gewalt
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die sexuelle Belästigung/sexualisierte Gewalt
im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive,
Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben ("Betroffene").
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den
Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist ("Meldende").
stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der
Betroffenen ist für die Mitglieder der Beschwerdekommission handlungsleitend.
bieten einen geschützten Raum.
behandeln gemeldete Vorfälle vertraulich.
leiten in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
begleiten den Prozess, solange es notwendig und von den Betroffenen gewünscht ist.
leisten keine fachliche, therapeutische oder juristische Beratung.
organisieren in Absprache mit den Betroffenen fachliche, therapeutische und/oder
juristische Unterstützung außerhalb der Partei.
können auf Wunsch der Betroffenen eine Kommunikation zwischen den Beteiligten
koordinieren.
dokumentieren den Prozess.
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten
Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von bestimmten Mitgliedern der
Beschwerdekommission beraten. Wählbar sind nur Parteimitglieder, die nicht dem
Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen. Sollte ein Mitglied der
Beschwerdekommission in den Landesvorstand gewählt werden oder in ein berufliches oder
finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband eintreten, so scheidet es aus der
Beschwerdekommission aus. Der frei gewordene Platz ist spätestens beim auf das Ausscheiden
folgenden Landesausschuss nachzuwählen. Nur ein Mitglied der Kommission darf einem
Parlament, einem Bezirksamt oder dem Senat angehören.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden mindestens einmal in ihrer Amtszeit für ihre
Tätigkeit, die damit verbundenen Aufgaben und die erforderliche Sensibilität im Umgang mit
meldenden Personen geschult. Die Mitglieder der Kommisison erhalten die Möglichkeit, bei
Bedarf einzeln oder gemeinsam an Supervisionen teilzunehmen. Die Kosten für Schulungen und
Supervisionen trägt der Landesverband.
(4) Die Beschwerdekommission tagt nicht öffentlich. Das gesamte Verfahren und insbesondere
die Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (5) der
Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Beschwerdekommission hat auf einen sensiblen Umgang mit
den erlangten Informationen zu achten.
Die Meldung von Vorfällen nach (1) kann anonym erfolgen.
(5) Hält die Beschwerdekommission die Beschwerde für begründet, kann die
Beschwerdekommission beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens
einleiten. Der Landesverband hat die Beschwerdekommission dabei in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Beschwerdekommission dem Landesvorstand, die
beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer
Mitgliedsrechte gem. § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand
hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der
Beschwerdekommission nicht, hat er dies schriftlich zu begründen. In von der
Beschwerdekommission eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können gemäß § 16 Absatz 1 der
Schieds- und Schlichtungsordnung Sanktionen wie Verwarnung, Enthebung aus einem Parteiamt,
Funktionsverbot, Ruhen der Mitgliedsrechte oder Parteiausschluss verhängt werden.
(6) In Bezug auf Befangenheit gilt § 4 der Schieds- und Schlichtungsordnung entsprechend.
(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Die Nutzung und die Effektivität der Beschwerdekommission sollen alle zwei Jahre
überprüft werden, wobei wenn möglich auch die Betroffenenperspektive miteinbezogen wird. Der
Landesvorstand soll die Erkenntnisse aus der Evaluierung in die innerparteiliche
Präventionsarbeit einfließen lassen.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind postalisch oder per E-Mail erreichbar.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin