Veranstaltung: | LDK am 04. Mai 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 04.05.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Anlage zur Satzung - Antidiskriminierungsstelle
Beschlusstext
Antidiskriminierungsstelle
(1) Die Antidiskriminierungsstelle soll Betroffenen undDritten in Stellvertretungdie
Möglichkeit bieten, Diskriminierungen zu melden, aufzuarbeiten sowie zukünftigen
Diskriminierungen möglichst vorzubeugen. Es soll ein Raum geschaffen werden, in dem
Parteimitglieder geschützt persönliche, strukturelle oder institutionelle Diskriminierung im
Rahmen des Parteiengagements ansprechen können.
Dazu zählen unter anderem Benachteiligungen aufgrund
rassistischer Zuschreibungen
der Herkunft
der Staatsangehörigkeit
des Geschlechts
der sexuellen Identität
der Religion
der Weltanschauung
einer Behinderung
einer chronischen Krankheit
des Alters
des sozialen Status
familiärer Fürsorgeverantwortung
(2) Die Mitglieder der Antidiskriminierungsstelle
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Diskriminierungserfahrungen im Kontext
des Landesverbands Bündnis 90/Die GRÜNEN Berlin als Mitglieder, Parteiaktive, und
Besucher*innen erfahren haben.
arbeiten parteiisch und stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die
Perspektive der Betroffenen ist für uns handlungsleitend.
bieten einen geschützten Raum.
arbeiten vertraulich in einem individuell vereinbarten Rahmen zu.
leiten in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
bereiten den Prozess nach individueller Absprache vor.
leisten keine therapeutische oder juristische Beratung.
organisieren externe Begleitung (fachlich und juristisch).
haben eine koordinative Rolle zwischen den Beteiligten/koordinieren den Prozess.
dokumentieren den Prozess.
unterrichten den Landesvorstand und den Diversity-Rat mit einem jährlichen Bericht
über Diskriminierungsfälle und bringen Lösungsvorschläge mit ein.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle besteht aus mindestens zwei und maximal drei für zwei
Jahre vom Landesausschuss gewählten Mitgliedern. Zwei der Mitglieder der
Antidiskriminierungsstelle müssen Parteimitglieder sein. Wählbar sind dabei nur Personen,
die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis oder einem Angestelltenverhältnis zum Landesverband stehen. Nur ein
Mitglied der Antidiskriminierungsstelle darf einem Parlament, einem Bezirksamt oder den
Senat angehören. Das dritte Mitglied ist durch eine externe Person ohne Parteizugehörigkeit
zu besetzen, die über eine berufliche Expertise im Bereich Antidiskriminierung,
Antidiskriminierungsrecht oder Antidiskriminierungsberatung verfügt. Die Ernennung erfolgt
durch den Diversity-Rat des Landesverbands. Ihre Tätigkeit im Rahmen der
Antidiskriminierungsstelle wird nach Aufwand vergütet.
(4) Die Antidiskriminierungsbeauftragten bringen machtkritische Gender- und Diversity-
Kompetenzen mit und weisen Diversitätsmerkmale auf, sind empathisch und offen gegenüber den
vielfältigen Erfahrungen innerhalb der Parteistrukturen und kennen sich mit den Strukturen
des Berliner Landesverbands aus.
(5) Der Landesverband stellt im jährlichen Haushalt ein dafür vorgesehenes Budget ein. Das
Budget kann für Schulungen, Weiterbildungen und externe Beratung genutzt werden.
(6) Die Antidiskriminierungsstelle tagt nicht öffentlich. Gespräche und Beratungen
unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (7) der Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die
Antidiskriminierungsstelle hat auf einen sensiblen Umgang mit den erlangten Informationen zu
achten.
(7) Hält die Antidiskriminierungsstelle die Beschwerde für begründet, kann die
Antidiskriminierungsstelle ein Parteiordnungsverfahren oder ein Antragsverfahren vor dem
Landesschiedsgericht oder dem Bundesschiedsgericht auf Seiten der betroffenen Person
begleiten oder die betroffene Person dort vertreten, wenn die betroffene Person dem
zustimmt.
Der Landesverband hat der Antidiskriminierungsstelle dabei in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Antidiskriminierungsstelle dem Landesvorstand, die
beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer
Mitgliederrechte gemäß § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der
Landesvorstand hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der
Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle nicht, hat er dies schriftlich zu begründen.
(8) Die Antidiskriminierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.