Änderungen von SÄA-9 zu SÄA-9
Ursprüngliche Version: | SÄA-9 (Version 1) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.03.2024, 21:04 |
Neue Version: | SÄA-9 (Version 2) |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 06.05.2024, 11:52 |
Titel
Keine Änderungen
Antragstext
Von Zeile 10 bis 12:
(1) SoweitIst entsprechend § 16, insbesondere für den Fall dass eine Landesmitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, die Landesdelegiertenkonferenz zur Aufstellung der Landeslisten für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag berufen ist, werden die Landeslisten durch eine Wahlversammlung gewählt, nachdem die LDK ein Meinungsbild für die Listen erstellt hat.
Von Zeile 21 bis 24 löschen:
(4) 1Jede Bezirksgruppe erhält zwei Grundmandate. 2Die Wahl der Delegierten erfolgt für die Aufstellung einer Landesliste und soll zusammen mit der Wahl der Delegierten der Landesdelegiertenkonferenz erfolgen. 3Im Übrigen gelten § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3, 5 bis 7 entsprechend, wobei auch Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einer Abteilung oder