Veranstaltung: | LDK am 04. Mai 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 04.05.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Wahlversammlung
Beschlusstext
1. § 9 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezirksgruppen wählen Delegierte für die Landesdelegiertenkonferenz, die
Wahlversammlung, die Frauen*Konferenz und den Landesausschuss.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) die Wahlversammlung“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden zu Absätzen 5 bis 11.
3. Nach §16 wird folgender §17 eingefügt:
„§ 17 Wahlversammlung
(1) Ist entsprechend § 16, insbesondere für den Fall dass eine Landesmitgliederversammlung
nicht beschlussfähig ist, die Landesdelegiertenkonferenz zur Aufstellung der Landeslisten
für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag berufen, werden die
Landeslisten durch eine Wahlversammlung gewählt, nachdem die LDK ein Meinungsbild für die
Listen erstellt hat.
(2) Die Wahlversammlung besteht aus den Delegierten der Bezirksgruppen und soll im direkten
Anschluss zur Landesdelegiertenkonferenz bzw. Landesmitgliederversammlung stattfinden.
(3) 1Bei der Wahl der Delegierten für die Wahlversammlung in den Bezirksgruppen haben das
aktive und passive Wahlrecht alle Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt zur jeweiligen Wahl
des Abgeordnetenhauses oder Bundestages für welche die Landesliste aufgestellt wird, aktiv
wahlberechtigt sind, und im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben. 2 Dies gilt auch für
Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einer Abteilung oder einer innerparteilichen Vereinigung
ausüben.
(4) 1Jede Bezirksgruppe erhält zwei Grundmandate. 2Die Wahl der Delegierten erfolgt für die
Aufstellung einer Landesliste. 3Im Übrigen gelten § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3, 5 bis 7
entsprechend, wobei auch Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einer Abteilung oder
innerparteilichen Gliederung wahrnehmen, aber ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk
haben, berücksichtigt werden. 4Bei der Wahl der Delegierten sind die jeweiligen
wahlrechtlichen Vorgaben, wie z.B. der Zeitpunkt der Wahl der Delegierten, einzuhalten.
(5) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Landesdelegiertenkonferenz entsprechend.
2Die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz findet Anwendung, soweit die
Wahlversammlung nicht etwas Abweichendes beschließt.“
4. Die bisherigen §§ 17 bis 29 werden die §§ 18 bis 30.