Veranstaltung: | LDK am 17. Mai 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*innen: | Timur Ohloff (KV Berlin-Mitte) Birgit Laubach (KV Berlin-Reinickendorf) Gisela Erler (KV Berlin-Mitte) Madlen Ehrlich (KV Berlin-Mitte) Marianne Birthler (KV Berlin-Mitte) Andreas Otto (KV Berlin-Pankow) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.03.2025, 23:27 |
SÄA-4: Gliederung und Delegiertenverteilung von B90/GRÜNE Berlin
Antragstext
(3) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in einem Kreisverband. Grundsätzlich gilt das
Wohnortprinzip.Um das Stimmrecht in einem anderenKreisverband wahrzunehmen, muss schriftlich
ein begründeter Antrag an den Landesvorstand gestellt und durch diesen bewilligt werden. Der
Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in einen anderen Kreisverband kann beim
Landesvorstand beantragt werden. Der Landesvorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen
über den Antrag. Der Wechsel tritt im Falle der Zustimmung vier Wochen nach Stellung des
Antrags in Kraft. In begründeten Fällen kann der Landesvorstand die Frist verlängern. Der
Landesvorstand teilt dies dem Mitglied, welches den Antrag gestellt hat, unter Nennung der
Frist mit. In Landesarbeitsgemeinschaften können alle Mitglieder des Landesverbands
mitstimmen, in berlin-brandenburgischen Landesarbeitsgemeinschaften auch brandenburgische
Mitglieder.
In Kreisverbänden kann jedes Mitglied des Landesverbands mit stimmen, das dort sein
innerparteiliches Stimmrecht gemäß § 5 (3) wahrnimmt oder im jeweiligen Bezirk seinen
Hauptwohnsitz hat, auch bei der Aufstellung oder Nominierung von Kandidat*innen für
öffentliche Ämter. Ausgenommen sind Delegiertenwahlen, Vorstandswahlen und Abstimmungen über
die Satzung.
(3) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in einer Bezirksgruppe, Abteilung oder innerparteilichen
Vereinigung. Grundsätzlich gilt das Wohnortprinzip.Um das Stimmrecht in einer anderen
Bezirksgruppe, Abteilung oder innerparteilichen Vereinigungwahrzunehmen, muss schriftlich
ein begründeter Antrag an den Landesvorstand gestellt und durch diesen bewilligt werden. Der
Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in eine andere Bezirksgruppe, Abteilung oder
innerparteiliche Vereinigung kann beim Landesvorstand beantragt werden. Der Landesvorstand
entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag. Der Wechsel tritt im Falle der
Zustimmung vier Wochen nach Stellung des Antrags in Kraft. In begründeten Fällen kann der
Landesvorstand die Frist verlängern. Der Landesvorstand teilt dies dem Mitglied, welches den
Antrag gestellt hat, unter Nennung der Frist mit. In Abteilungen und
Landesarbeitsgemeinschaften können alle Mitglieder des Landesverbands mitstimmen, in berlin-
brandenburgischen Landesarbeitsgemeinschaften auch brandenburgische Mitglieder.
Delegiertenwahlen und Abstimmungen über die Satzung sind jedoch Mitgliedern vorbehalten, die
ihr innerparteiliches Stimmrecht gemäß § 5 (3) in der jeweiligen Abteilung wahrnehmen. In
Bezirksgruppen kann jedes Mitglied des Landesverbands mit stimmen, das dort sein
innerparteiliches Stimmrecht gemäß § 5 (3) wahrnimmt oder im jeweiligen Bezirk seinen
Hauptwohnsitz hat, auch bei der Aufstellung oder Nominierung von Kandidat*innen für
öffentliche Ämter. Ausgenommen sind Delegiertenwahlenund Abstimmungen über die Satzung.
Begründung
Die Gliederung und Delegiertenverteilung auf den Parteitagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin sind nicht mit dem Parteiengesetz, hier insbesondere §§ 7-13 zur inneren Ordnung, vereinbar. Wir sind jedoch überzeugt, dass Satzungsänderungen vorzugsweise nicht rechtlich erzwungen, sondern politisch entschieden werden. Dabei bildet das Parteiengesetz als einfachrechtliche Ausformung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur innerparteilichen Ordnung den Rechtsrahmen, innerhalb dessen sich politische Entscheidungen bewegen müssen.
Als Rechtsstaatspartei sollten wir unserem eigenen Anspruch gerecht werden und die Satzung des Landesverbandes schnellstmöglich in Einklang mit geltendem Recht bringen. In 15 von 16 Bundesländern ist dies bereits der Fall. Dort gibt es eine räumliche Gliederung in Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände nach §10 Satzung des Bundesverbandes und die Delegiertenverteilung auf den Parteitagen ist mit dem Parteiengesetz konform.
In der Grünen Wolke finden sich die gebündelten Satzungsänderungsanträge sowie eine Präsentation zur Veranschaulichung:https://wolke.netzbegruenung.de/s/6djfbMmWyPmoZYE