Veranstaltung: | LDK am 17. Mai 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*innen: | Timur Ohloff (KV Berlin-Mitte) Birgit Laubach (KV Berlin-Reinickendorf) Gisela Erler (KV Berlin-Mitte) Madlen Ehrlich (KV Berlin-Mitte) Marianne Birthler (KV Berlin-Mitte) Andreas Otto (KV Berlin-Pankow) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.03.2025, 00:56 |
SÄA-5: Gliederung und Delegiertenverteilung von B90/GRÜNE Berlin
Antragstext
(3) Die Kreisverbände sind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern sie nicht gegen
die politischen Grundsätze und Programme von Bündnis 90/Die GRÜNEN verstoßen. Sie können
sich für die Regelung ihrer Angelegenheiten eine Satzung sowie eine Wahl- und
Geschäftsordnung geben, sonst gilt die Wahl- und Geschäftsordnung der
Landesmitgliederversammlungen/Landesdelegiertenkonferenzen.
(4) Die Kreisverbände wählen einen Vorstand. Er vertritt den Kreisverband nach außen,
koordiniert die Arbeit des Kreisverbandes und übernimmt alle anderen vom Kreisverband
übertragenen Aufgaben. Er umfasst mindestens drei Personen. Ein Mitglied des Vorstandes ist
als Finanzverantwortliche*r zu benennen. Ein Mitglied des Vorstandes wird für die
Beurkundung von Wahlvorschlägen nach den Wahlgesetzen benannt.
(5) Die Kreisverbände tagen als Mitgliederversammlungen, in der Regel mindestens einmal im
Monat. Zu den Versammlungen sind die (Probe-)Mitglieder, die freien Mitarbeiter*innen sowie
Amts- und Mandatsträger*innen aus dem Bezirk einzuladen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Landesarbeitsgemeinschaften sind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern sie
nicht gegen Grundsatzbeschlüsse (Grundkonsens, Satzung) des Landes- oder Bundesverbandes
verstoßen. Sie beschließen insbesondere über die ihr Politikfeld betreffenden politischen
Fragen und Aktivitäten. Sie beraten in ihrem politischen Arbeitsfeld den Landesverband, die
Bezirke und die Abgeordnetenhausfraktion und leisten ihren Beitrag zum gemeinsamen
Wahlprogramm und beschließen über ihre daraus abgeleiteten
Landesarbeitsgemeinschaftswahlprogramme. DieLandesarbeitsgemeinschaften beschließen über
Beschlussanträge an die Organe des Landesverbandes und des
Bundesverbandes.Landesarbeitsgemeinschaften können Wahlempfehlungen für Kandidat*innen zu
Wahlen zum Abgeordnetenhaus, zum Bundestag und zum Kongress der Europäischen Grünen Partei
im Sinne einer Empfehlung (Votum) aussprechen.
(5) Anträge müssen dem Landesvorstand fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung
vorliegen und werden durch ihn den Kreisverbänden, Landesarbeitsgemeinschaften,
innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. Änderungsanträge müssen
zehn Tage vor der LMV vorliegen und werden den Kreisverbänden, Landesarbeitsgemeinschaften,
innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die
Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet die
Landesmitgliederversammlung.
Für den Antrag zur Erstellung des Wahlprogramms und Anträge zur Änderung der Satzung gelten
abweichende Fristen. Der Antrag über das Wahlprogramm muss dem Landesvorstand neun Wochen
vor der LMV vorliegen und wird durch ihn den Kreisverbänden, Landesarbeitsgemeinschaften,
innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. Änderungsanträge an dem
Antrag über das Wahlprogramm müssen dem Landesvorstand vier Wochen vor der LMV vorliegen und
werden durch ihn den Kreisverbänden, Landesarbeitsgemeinschaften, innerparteilichen
Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Anträge zur Änderung der
Satzung müssen dem Landesvorstand zehn Wochen vor der LMV vorliegen, den Gliederungen durch
ihn acht Wochen vor der LMV zugänglich gemacht und auf mindestens einem Landesausschuss
besprochen werden.
(6) Antragsberechtigt sind Kreisverbände, Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesvorstand,
der Landesausschuss, die FLINTA-Vollversammlung/FLINTA Konferenz, die Kleiko sowie der
Landesvorstand der Grünen Jugend Berlin, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der
Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben und mindestens fünf
Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens drei Frauen,
wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist.
(8) Kandidaturen für Wahlen und Listenaufstellungen sollen mindestens drei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen und werden durch ihn den
Kreisverbänden, Landesarbeitsgemeinschaften, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten
spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugänglich gemacht. Die Kreisverbände und die
Wahlversammlungen sollen die Aufstellung der Wahlkreisbewerber*innen der Landes- und
Bundestagswahl vor der Aufstellung der jeweiligen Landesliste abschließen.
(7) Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden den
Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FLINTA Vollversammlung. Anträge zur FLINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FLINTA-Gruppen der Kreisverbände, Landesarbeitsgemeinschaften und
innerparteilichen Vereinigungen diskutiert werden. Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung.
(1) Der Landesfinanzrat besteht aus den Finanzverantwortlichen der Kreisverbände, der
innerparteilichen Vereinigungen, der/dem Landesschatzmeister*in sowie zwei Vertreter*innen
der Landesarbeitsgemeinschaften, die von den Mitgliedern des LAG Sprecher*innen-Rats
mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. Die Finanzverantwortlichen der
Kreisverbände und der innerparteilichen Vereinigungen können durch ein Mitglied des
jeweiligen Vorstandes im Landesfinanzrat vertreten werden, für die zwei Vertreter*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften können die Mitglieder des LAG-Sprecher*innen-Rats zwei
Stellvertreter*innen wählen.
(2) Der Diversity-Rat besteht aus der*dem Sprecher*in für Vielfalt und Antidiskriminierung
des Landesvorstands, den Mitgliedern der Antidiskriminierungsstelle des Landesverbands,
einer*m gewählten Vertreter*in des LAG-Sprecher*innen-Rats und den Diversity Beauftragten
der Vorstände der Kreisverbände und der innerparteilichen Vereinigungen. Darüber hinaus kann
der Diversity-Rat vier bis sechs kooptierte Mitglieder aufnehmen, die er für zwei Jahre
wählt.
(1) Alle Organe und Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen, die auf einer
Landesmitgliederversammlung, einer Landesdelegiertenkonferenz oder im Landesausschuss
gewählt werden, sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Diese Bestimmung gilt
auch für die Wahlen der Delegierten von Kreisverbänden.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei das Ergebnis bei
einer Urabstimmung gemäß Absatz 1 nur bindend ist, wenn sich mindestens ein Drittel der
Abstimmungsberechtigten beteiligen. Auf Verlangen von drei Kreisverbänden wird die
Urabstimmung getrennt nach Bezirken ausgezählt. Diese Auszählung hat nur den Charakter eines
Meinungsbildes.
(3) Die Bezirksgruppensind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern sie nicht gegen
die politischen Grundsätze und Programme von Bündnis 90/Die GRÜNEN verstoßen. Sie können
sich für die Regelung ihrer Angelegenheiten eine Satzung sowie eine Wahl- und
Geschäftsordnung geben, sonst gilt die Wahl- und Geschäftsordnung der
Landesmitgliederversammlungen/Landesdelegiertenkonferenzen.
(4) Die Bezirksgruppenwählen einen Vorstand. Er vertritt die Bezirksgruppe nach außen,
koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe und übernimmt alle anderen von der Bezirksgruppe
übertragenen Aufgaben. Er umfasst mindestens drei Personen. Ein Mitglied des Vorstandes ist
als Finanzverantwortliche*r zu benennen. Ein Mitglied des Vorstandes wird für die
Beurkundung von Wahlvorschlägen nach den Wahlgesetzen benannt.
(5) Die Bezirksgruppentagen als Mitgliederversammlungen, in der Regel mindestens einmal im
Monat. Zu den Versammlungen sind die (Probe-)Mitglieder, die freien Mitarbeiter*innen sowie
Amts- und Mandatsträger*innen aus dem Bezirk einzuladen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst.
(1) Abteilungen bestehen aus einer oder aus einem Zusammenschluss mehrerer thematisch
verwandter Landesarbeitsgemeinschaften, die von der Landesmitgliederversammlung, der
Landesdelegiertenkonferenz oder vom Landesausschuss als Abteilung anerkannt sind. In einer
Abteilung müssen mindestens 15 Mitglieder ihr Stimmrecht eingetragen haben.Die
Mitgliederzahl ist jährlich zum Stichtag 1. November zu überprüfen.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften sind Arbeitsgruppen mit mindestens drei Mitgliedern, die von
der Landesmitgliederversammlung, der Landesdelegiertenkonferenz oder vom Landesausschuss als
Landesarbeitsgemeinschaft anerkannt werden.Eine Landesarbeitsgemeinschaft kann einer
Abteilung angehören oder als solche anerkannt werden.Eine Arbeitsgruppe oder
Landesarbeitsgemeinschaft, die nicht einer Abteilung angehört, kann politische und
finanzielle Unterstützung vom Landesverband erhalten.
(6) Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften sind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich
autonom, sofern sie nicht gegen Grundsatzbeschlüsse (Grundkonsens, Satzung) des Landes- oder
Bundesverbandes verstoßen. Sie beschließen insbesondere über die ihr Politikfeld
betreffenden politischen Fragen und Aktivitäten. Sie beraten in ihrem politischen
Arbeitsfeld den Landesverband, die Bezirke und die Abgeordnetenhausfraktion und leisten
ihren Beitrag zum gemeinsamen Wahlprogramm und beschließen über ihre daraus abgeleiteten
Abteilungs- und Landesarbeitsgemeinschaftswahlprogramme. Die Abteilungen und
Landesarbeitsgemeinschaften beschließen über Beschlussanträge an die Organe des
Landesverbandes und des Bundesverbandes. Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften können
Wahlempfehlungen für Kandidat*innen zu Wahlen zum Abgeordnetenhaus, zum Bundestag und zum
Kongress der Europäischen Grünen Partei im Sinne einer Empfehlung (Votum) aussprechen.
(7) Die Abteilungen wählen Delegierte für die Landesdelegiertenkonferenz, die FLINTA
Konferenz und den Landesausschuss. Zu den Versammlungen, bei denen Delegierte oder
stellvertretende Delegierte gewählt werden sollen, ist unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen einzuladen. Die Einladungen erfolgen in der Regel
per E-Mail. Bei vorheriger Erklärung eines Mitglieds in Textform muss eine Einladung in
Papierform zugestellt werden. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Versendung beider Arten der
Einladung ist die letzte dem Landesverband bekannte oder mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-
Adresse.
(5) Anträge müssen dem Landesvorstand fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung
vorliegen und werden durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen
Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. Änderungsanträge müssen zehn Tage vor der
LMV vorliegen und werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen
und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die Behandlung nicht fristgerecht
gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet die Landesmitgliederversammlung.
Für den Antrag zur Erstellung des Wahlprogramms und Anträge zur Änderung der Satzung gelten
abweichende Fristen. Der Antrag über das Wahlprogramm muss dem Landesvorstand neun Wochen
vor der LMV vorliegen und wird durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen
Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. Änderungsanträge an dem Antrag über das
Wahlprogramm müssen dem Landesvorstand vier Wochen vor der LMV vorliegen und werden durch
ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten
frühestmöglich zugänglich gemacht. Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem
Landesvorstand zehn Wochen vor der LMV vorliegen, den Gliederungen durch ihn acht Wochen vor
der LMV zugänglich gemacht und auf mindestens einem Landesausschuss besprochen werden.
(6) Antragsberechtigt sind Kreisverbände, Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesvorstand,
der Landesausschuss, die FLINTA-Vollversammlung/FLINTA Konferenz, die Kleiko sowie der
Landesvorstand der Grünen Jugend Berlin, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der
Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben und mindestens fünf
Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens drei Frauen,
wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist.
(8) Kandidaturen für Wahlen und Listenaufstellungen sollen mindestens drei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen und werden durch ihn
denBezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten spätestens
zwei Wochen vor der Versammlung zugänglich gemacht. Die Bezirksgruppenund die
Wahlversammlungen sollen die Aufstellung der Wahlkreisbewerber*innen der Landes- und
Bundestagswahl vor der Aufstellung der jeweiligen Landesliste abschließen.
(7) Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden den
Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FLINTA Vollversammlung. Anträge zur FLINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FLINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. Gleiches gilt für Vorschläge zur Kandidatinnen*aufstellung.
(1) Der Landesfinanzrat besteht aus den Finanzverantwortlichen der Bezirksgruppen, der
innerparteilichen Vereinigungen, der/dem Landesschatzmeister*in sowie zwei Vertreter*innen
der Landesarbeitsgemeinschaften, die von den Mitgliedern des LAG Sprecher*innen-Rats
mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. Die Finanzverantwortlichen der
Bezirksgruppenund der innerparteilichen Vereinigungen können durch ein Mitglied des
jeweiligen Vorstandes im Landesfinanzrat vertreten werden, für die zwei Vertreter*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften können die Mitglieder des LAG-Sprecher*innen-Rats zwei
Stellvertreter*innen wählen.
(2) Der Diversity-Rat besteht aus der*dem Sprecher*in für Vielfalt und Antidiskriminierung
des Landesvorstands, den Mitgliedern der Antidiskriminierungsstelle des Landesverbands,
einer*m gewählten Vertreter*in des LAG-Sprecher*innen-Rats und den Diversity Beauftragten
der Vorstände der Bezirksgruppenund der innerparteilichen Vereinigungen. Darüber hinaus kann
der Diversity-Rat vier bis sechs kooptierte Mitglieder aufnehmen, die er für zwei Jahre
wählt.
(1) Alle Organe und Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen, die auf einer
Landesmitgliederversammlung, einer Landesdelegiertenkonferenz oder im Landesausschuss
gewählt werden, sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Diese Bestimmung gilt
auch für die Wahlen der Delegierten von Bezirksgruppen und Abteilungen, mit Ausnahme der
Abteilungen, die sich mit gleichgeschlechtlichen Lebensweisen beschäftigen.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei das Ergebnis bei
einer Urabstimmung gemäß Absatz 1 nur bindend ist, wenn sich mindestens ein Drittel der
Abstimmungsberechtigten beteiligen. Auf Verlangen von drei Bezirksgruppenwird die
Urabstimmung getrennt nach Bezirken ausgezählt. Diese Auszählung hat nur den Charakter eines
Meinungsbildes.
Begründung
Die Gliederung und Delegiertenverteilung auf den Parteitagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin sind nicht mit dem Parteiengesetz, hier insbesondere §§ 7-13 zur inneren Ordnung, vereinbar. Wir sind jedoch überzeugt, dass Satzungsänderungen vorzugsweise nicht rechtlich erzwungen, sondern politisch entschieden werden. Dabei bildet das Parteiengesetz als einfachrechtliche Ausformung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur innerparteilichen Ordnung den Rechtsrahmen, innerhalb dessen sich politische Entscheidungen bewegen müssen.
Als Rechtsstaatspartei sollten wir unserem eigenen Anspruch gerecht werden und die Satzung des Landesverbandes schnellstmöglich in Einklang mit geltendem Recht bringen. In 15 von 16 Bundesländern ist dies bereits der Fall. Dort gibt es eine räumliche Gliederung in Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände nach §10 Satzung des Bundesverbandes und die Delegiertenverteilung auf den Parteitagen ist mit dem Parteiengesetz konform.
In der Grünen Wolke finden sich die gebündelten Satzungsänderungsanträge sowie eine Präsentation zur Veranschaulichung:https://wolke.netzbegruenung.de/s/6djfbMmWyPmoZYE