Veranstaltung: | LDK am 22. November 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 11.09.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.09.2025, 17:41 |
SÄA-3: Änderungsantragsfrist für die FLINTA-Vollversammlung
Antragstext
"Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin und Änderungsanträge sieben Tagevor der
FLINTA-Vollversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Sie werden den Gliederungen,
innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die
Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet die
FLINTA-Vollversammlung. Anträge und Änderungsanträge zur FLINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FLINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung."
Begründung
Viele Mitglieder beteiligen sich mit Anträgen und Änderungsanträgen auch bei der FLINTA-Vollversammlung. Um es den Mitgliedern und der Antragskommission zu ermöglichen sich ausreichend intensiv mit den Änderungsanträgen auseinanderzusetzen und anschließende Verhandlungen zu führen, ist es notwendig Fristen einzuführen.
ALT:
§ 14 Absatz 7:
Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Tagungstermin elektronisch zugesandt. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge entscheidet die FLINTA-Vollversammlung. Anträge zur FLINTA-Vollversammlung sollen vorher in den FLINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen Vereinigungen diskutiert werden. Gleiches gilt für Vorschläge zur Kandidatinnen*aufstellung.