Veranstaltung: | LDK 24. November 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 7 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesfinanzrat (dort beschlossen am: 06.09.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.09.2018, 11:49 |
SÄA4: Landesfinanzrat §§3/5/8 Beitrags- und Kassenordnung
Antragstext
§3
1. Der Mitgliedsbeitrag sollte mindestens 1 % vom Nettoeinkommen betragen, mindestens jedoch
5 Euro monatlich. Auf Antrag ist eine für jeweils ein Jahr befristete Ausnahmeregelung
möglich, über die der / die Landesschatzmeister*in nach Anhörung des Finanzverantwortlichen
Mitgliedes des Vorstandes der zuständigen Bezirksgruppe oder Abteilung entscheidet. Der
Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu entrichten.
2. Die Bezirksgruppen erhalten für jedes Mitglied jeweils monatlich 1,50 Euro vom
Landesverband. Die Bezirksgruppen ohne Bezirksamtsmitglied oder ohne eine eigene Fraktion
erhalten zusätzlich einen jährlichen Zuschuss. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der
Landesfinanzrat für das Folgejahr. Ändert sich der Status einer Bezirksgruppe innerhalb
eines Kalenderjahres, wird der entsprechende Zuschuss anteilig ausgezahlt.
3. Amts- und Mandatsträger*innen leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag
Sonderbeiträge. Mitglieder des Senats, Staatssekretäre*innen, Regierungssprecher*in,
Präsidenten/innen des Berliner Abgeordnetenhauses, Vizepräsidenten*innen des Berliner
Abgeordnetenhauses und Mitglieder des Abgeordnetenhauses führen die Sonderbeiträge an den
Landesverband, Bürgermeister*innen, Stadträt*innen und Bezirksverordnete an die
Kreisverbände (Bezirke) ab. Amts- und Mandatsträger*innen, die von Bündnis 90/Die Grünen
nominiert wurden, jedoch nicht Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, leisten diese
Sonderbeiträge ebenfalls.
4. Die Höhe der Sonderbeiträge beträgt pro Monat mindestens 20 % der Grunddiät bei
Abgeordneten bzw. des Grundgehaltes nach Besoldungsordnung bei politischen
Wahlbeamten/innen. Die Bezirksgruppen können über die Höhe der Sonderbeiträge ihrer
Bezirksverordneten und ihrer politischen Wahlbeamt*innen in eigener Verantwortung
entscheiden. Solange nicht in einer Beitragsordnung eines Kreisverbandes etwas anderes
festgehalten ist, beträgt der Sonderbeitrag für Bezirksverordnete mindestens 67 % der
Grundaufwandsentschädigung und für politische Wahlbeamt*innen mindestens 20 % des
Grundgehaltes.
5. Für zu versorgende Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung wird für Abgeordnete ein
Abschlag von 150 Euro für jedes zu versorgende Kind berücksichtigt. Politische
Wahlbeamt*innen erhalten für jedes zu versorgende Kind eine Aufstockung des staatlichen
Familienzuschlages auf maximal 150 Euro. Der Nachweis ist gegenüber dem/der zuständigen
Finanzverantwortlichen zu führen. Weitere Ausnahmen sind nur im Rahmen der Vorschriften von
§4 bzw. §5 möglich. Für Bundestags-und Europaabgeordnete gilt die Regelung in der
Bundessatzung.
§5
1. Jeder Kreisverband richtet eine Kommission ein, die aus drei von der Bezirksgruppe
gewählten Personen besteht.
2. Die Kommission berät und entscheidet über Ausnahmeregelungen bei Sonderbeiträgen nach § 3
Absatz 4 Satz 2 und 3.
3. Die Kommission tagt auf Antrag und nicht öffentlich.
4. Jährlich wird eine Liste der Mandatsträger/innen auf einer Mitgliederversammlung
(Bezirksgruppe) veröffentlicht, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge wie
unter § 3 Absatz 5 i.V.m. § 5 Absatz 2 beschlossen, dargestellt wird.
§ 7 Datenschutz
Die Finanzverantwortlichen, die Mitglieder der Diätenkommissionen des Landes und der
Kreisverbände und die Rechnungsprüfer*innen haben die persönlichen Umstände von
Amtsinhaber*innen und Mandatsträger*innen vertraulich zu behandeln, von denen sie im Rahmen
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
Begründung
Alt:
§3
1. Der Mitgliedsbeitrag sollte mindestens 1 % vom Nettoeinkommen betragen, mindestens jedoch 5 Euro monatlich. Auf Antrag ist für eine für jeweils ein Jahr befristete Ausnahmeregelung möglich, über die der / die Landesschatzmeister/in nach Anhörung des Vorstands der zuständigen Bezirksgruppe oder Abteilung entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu entrichten.
2. Die Bezirksgruppen erhalten für jedes Mitglied jeweils monatlich 1,50 Euro vom Landesverband. Die Bezirksgruppen ohne Bezirksamtsmitglied erhalten einen jährlichen Zuschlag von insgesamt 34.200 Euro.
3. Mandatsträger/innen leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag Sonderbeiträge. Mitglieder des Senats, Staatssekretäre/innen, Regierungssprecher/in, Präsidenten/innen des Berliner Abgeordnetenhauses, Vizepräsidenten/innen des Berliner Abgeordnetenhauses und Mitglieder des Abgeordnetenhauses führen die Sonderbeiträge an den Landesverband, Bürgermeister/innen, Stadträte/innen und Bezirksverordnete an die Kreisverbände (Bezirke) ab
4. Die Höhe der Sonderbeiträge beträgt pro Monat mindestens 20 % der Grunddiät bei Abgeordneten bzw. des Grundgehaltes nach Besoldungsordnung bei politischen Wahlbeamten/innen. Die Bezirksgruppen entscheiden über die Sonderbeiträge ihrer Bezirksverordneten. Diese Beträge betragen mindestens 67% der Grundaufwandsentschädigung. Ausnahmen sind nur im Rahmen der Vorschriften von §4 bzw. §5 möglich.
5. Für zu versorgende Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung wird für Abgeordnete ein Abschlag von 150 Euro für jedes zu versorgende Kind berücksichtigt. Politische Wahlbeamt*innen erhalten für jedes zu versorgende Kind eine Aufstockung des staatlichen Familienzuschlages auf maximal 150 Euro. Der Nachweis ist gegenüber dem/der zuständigen Finanzverantwortlichen zu führen.
§5
1. Jeder Kreisverband richtet eine Kommission ein, die aus drei von der Bezirksgruppe gewählten Personen besteht.
2. Die Kommission berät und entscheidet über Ausnahmeregelungen der an die Kreisverbände abzuführenden Sonderbeiträge.
3. Die Kommission tagt auf Antrag und nicht öffentlich.
4. Jährlich wird eine Liste der Mandatsträger/innen auf einer Mitgliederversammlung (Bezirksgruppe) veröffentlicht, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge wie unter § 3 Absatz 5 i.V.m. § 5 Absatz 2 beschlossen, dargestellt wird.
§ 7 Geltungsdauer
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.2019 in Kraft und ersetzt
die bisherige Beitrags- und Kassenordnung. Sie soll spätestens nach der nächsten Wahl
zum Abgeordnetenhaus überprüft werden.