Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz am 7. Dezember 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 12.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.10.2019, 08:15 |
SÄA5: §19, Absatz 2 "LPR-Mitglieder"
Antragstext
§19 Der Landesparteirat
(2)1Dem Landesparteirat gehören 21 Mitglieder an, höchstens sieben Mitglieder dürfen
Mitglieder des Senats oder eines Parlaments sein. 2Neben den Landesvorsitzenden, die dem
Parteirat qua Amt angehören, und einem Mitglied auf Vorschlag der GJB gehören dem
Landesparteirat zwei Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungen und mindestens sechs
Mitglieder als Vertreter*innen der Bezirke an. 3Dabei soll eine repräsentative Vertretung
aller Bezirke erfolgen. 4Dem Landesparteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an.
Begründung
Die derzeitige Formulierung ist unklar; sie besagt zwar, dass die Landesvorsitzenden dem Parteirat angehören, dennoch war die übliche Praxis, sie bei der Wahl des Parteirats mit zu wählen. Durch die Ergänzung schaffen wir Klarheit.
ALT:
§19 Der Landesparteirat
(2)1Dem Landesparteirat gehören 21 Mitglieder an, höchstens sieben Mitglieder dürfen Mitglieder des Senats oder eines Parlaments sein. 2Neben den Landesvorsitzendenund einem Mitglied auf Vorschlag der GJB gehören dem Landesparteirat zwei Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungen und mindestens sechs Mitglieder als Vertreter*innen der Bezirke an. 3Dabei soll eine repräsentative Vertretung aller Bezirke erfolgen. 4Dem Landesparteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an.