Veranstaltung: | LDK am 28. Oktober 2020 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 16.01.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2020, 12:07 |
SÄA3: Beitrags- und Kassenordnung
Antragstext
5. Für zu versorgende Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung wird für Abgeordnete ein
Abschlag von 250 Euro für jedes zu versorgende Kind berücksichtigt. Politische Wahlbeamte
erhalten für jedes zu versorgende Kind eine Aufstockung des staatlichen Familienzuschlages
auf maximal 250 €. Der Nachweis ist gegenüber dem/der zuständigen Finanzverantwortlichen zu
führen. Weitere Ausnahmen sind nur im Rahmen der Vorschriften von §4 bzw. §5 möglich. Für
Bundestags- und Europaabgeordnete gilt die Regelung der Bundessatzung.
Begründung
Angleichung an die Freibeträge der Bundestagsabgeordneten.
ALT:
5. Für zu versorgende Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung wird für Abgeordnete ein Abschlag von 150 Euro für jedes zu versorgende Kind berücksichtigt. Politische Wahlbeamte erhalten für jedes zu versorgende Kind eine Aufstockung des staatlichen Familienzuschlages auf maximal 150 €. Der Nachweis ist gegenüber dem/der zuständigen Finanzverantwortlichen zu führen. Weitere Ausnahmen sind nur im Rahmen der Vorschriften von §4 bzw. §5 möglich. Für Bundestags- und Europaabgeordnete gilt die Regelung der Bundessatzung.