Veranstaltung: | LDK am 28. Oktober 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 16.01.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2020, 12:02 |
SÄA2: Fristen Wahlprogramm
Antragstext
§13 (5) Anträge müssen fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen und werden
den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich
gemacht. Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, der
Landesvorstand, der Landesausschuss, die Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz,
Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission
im Rahmen ihrer Aufgaben und mind. fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag
stellen, darunter mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist.
Änderungsanträge müssen acht Tage vor der LMV vorliegen und werden den Bezirksgruppen,
Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich
gemacht. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge
entscheidet die Landesmitgliederversammlung. Für den Antrag zur Erstellung des Wahlprogramms
gelten abweichende Fristen. Dieser Antrag muss acht Wochen vor der LDK vorliegen und wird
den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich
gemacht. Änderungsanträge an diesen Antrag müssen drei Wochen vor der LDK vorliegen und
werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten
frühestmöglich zugänglich gemacht. [...]
Begründung
Da das Wahlprogramm ein umfassender Antrag von großem Umfang ist, der außerdem die Grundlinie für die Politik der nächsten fünf Jahre darstellt, werden an diesen erfahrungsgemäß immer besonders viele Änderungsanträge gestellt. Da die Partei im Vergleich zur letzten Wahlprogrammerstellung bereits jetzt um über 75% gewachsen ist, ist davon auszugehen, dass auch die Fülle der Änderungsanträge deutlich zunehmen wird. Damit die Delegierten in der Lage sind, diese Fülle zu überblicken und damit die Antragkommission ein Verfahren so rechtzeitig vor der LDK vorschlagen kann, dass dieses auch von allen Delegierten noch durchgearbeitet werden kann, braucht es deutlich längere Fristen für Änderungsanträge. Damit aber auch alle Mitglieder ausreichend Zeit haben, den Programmentwurf zu lesen und Änderungsanträge zu formulieren, muss die Frist zur Antragseinbringung des Wahlprogramms auch verlängert werden.
ALT:
§13 (5) Anträge müssen fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen und werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesvorstand, der Landesausschuss, die Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben und mind. fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist. Änderungsanträge müssen acht Tage vor der LMV vorliegen und werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet die Landesmitgliederversammlung. [...]