Veranstaltung: | LDK am 04. Mai 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 04.05.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Landesausschuss – Turnus und Fristen
Beschlusstext
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Landesausschuss beschließt über die politischen Angelegenheiten und die Grundsätze
für laufende Entscheidungen, insbesondere zur Umsetzung der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung und der Landesdelegiertenkonferenz. Er kann Berichte des
Landesfinanzrates anfordern.“
b) § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Landesausschuss tagt mindestens viermal im Kalenderjahr und ist vom Landesvorstand
mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Frist durch Beschluss des Landesvorstands verkürzt werden. Seine Sitzungen sind öffentlich.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen Stimmkarten. Der Landesausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesausschüsse in Kraft,
sofern sie nicht zu Beginn eines Landesausschusses geändert wird.“
c) Nach §17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6)Anträge müssen zwei Wochen vor dem Landesausschuss und Änderungsanträge sieben Tage vor
dem Landesausschuss vorliegen. Sie werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen
Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die Behandlung nicht
fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet der Landesausschuss.
Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, die Kleiko, der
Landesvorstand sowie der Landesvorstand, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der
Grünen Jugend Berlin und die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben. Antragsberechtigt
sind zudem mindestens fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter
mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist. Änderungsanträge zu
Anträgen können von mindestens fünf Mitgliedern gemeinschaftlich gestellt werden, darunter
mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist.“