Veranstaltung: | LDK am 04. Mai 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 04.05.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Landesmitgliederversammlung - Fristen, Antragsberechtigte und V-Ranking
Beschlusstext
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) ¹Anträge müssen dem Landesvorstand fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung
vorliegen und werden durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen
Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. 2Änderungsanträge müssen zehn Tage vor der
LMV vorliegen und werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen
und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. 3Über die Behandlung nicht fristgerecht
gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet die Landesmitgliederversammlung.
4Für den Antrag zur Erstellung des Wahlprogramms und Anträge zur Änderung der Satzung gelten
abweichende Fristen. 5Der Antrag über das Wahlprogramm muss dem Landesvorstand neun Wochen
vor der LMV vorliegen und wird durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen
Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht.6Änderungsanträge an dem Antrag über das
Wahlprogramm müssen dem Landesvorstand vier Wochen vor der LMV vorliegen und werden durch
ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten
frühestmöglich zugänglich gemacht.7Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem
Landesvorstand zehn Wochen vor der LMV vorliegen, den Gliederungen durch ihn acht Wochen vor
der LMV zugänglich gemacht und auf mindestens einem Landesausschuss besprochen werden.
b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 eingefügt:
„(6)1Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesvorstand,
der Landesausschuss, die Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz, die Kleiko sowie der
Landesvorstand der Grünen Jugend Berlin, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der
Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben und mindestens fünf
Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens drei Frauen,
wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist. 2AuchÄnderungsanträge zu Anträgen können von
mindestens fünf Mitgliedern gemeinschaftlich gestellt werden, darunter mindestens drei
Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist.
Alle Antragstellenden sollen eine inhaltliche Begründung miteinreichen.
(7)1Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im
Vorfeld der LMV die Antragskommission. 2Sie setzt sich zusammen aus acht durch die LMV zu
wählende Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl keine Regierungsmitglieder sind und maximal
zur Hälfte dem Abgeordnetenhaus, dem Bundestag oder dem Europaparlament angehören dürfen.
3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 4Für jeweils eine LMV können die gewählte
Antragskommission und der Landesvorstand bei besonderem Bedarf der LMV gemeinsam bis zu vier
weitere Mitglieder für die Antragskommission vorschlagen. 5Die Antragskommission bereitet
die Behandlungen eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den
Antragssteller*innen vor. 6Sie kann der LMV Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für
Anträge geben. 7Im Fall einer Vielzahl eingegangener eigenständiger Anträge kann die
Antragskommission ein Ranking-Verfahren anordnen. Alle Mitglieder sind am Ranking-Verfahren
teilnahmeberechtigt. Das Ergebnis des Ranking-Verfahrens muss spätestens drei Wochen vor der
Versammlung vorliegen und den Mitgliedern bekannt gemacht werden. 8Die Empfehlungen der
Antragskommission bedürfen der Zustimmung der LMV. 8Über ihre Empfehlung wird zuerst
abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der
Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(8)1Kandidaturen für Wahlen und Listenaufstellungen sollen mindestens drei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen und werden durch ihn den
Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten spätestens zwei
Wochen vor der Versammlung zugänglich gemacht. 2Die Bezirksgruppen und die Wahlversammlungen
sollen die Aufstellung der Wahlkreisbewerber*innen der Landes- und Bundestagswahl vor der
Aufstellung der jeweiligen Landesliste abschließen.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.